Fragestellung: Ist bei der Planung von Brandmeldeanlagen bezüglich der Alarmierung die Tatsache zu berücksichtigen, dass sich im Gebäude Menschen mit Hörbehinderungen aufhalten können.
Normative Grundlage:
DIN 18040-1 – Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen Teil 1: Öffentlich zugängliche Gebäude
Pkt. 4.7 Alarmierung und Evakuierung
„In Brandschutzkonzepten sind die Belange von Menschen mit motorischen und sensorischen Einschränkungen zu berücksichtigen, beispielsweise durch die Gewährleistung einer zusätzlichen visuellen Wahrnehmbarkeit.“
Aus der Formulierung in o.g. Norm ergeben sich zwei Konsequenzen:
Mit dem Brandschutzkonzept wird die Notwendigkeit einer zusätzlichen (zur akustischen) optischen Signalisierung vorgegeben.
Bei entsprechender Vorgabe durch das BSK sind entsprechende optische Signalgeber in Form von Blitzleuchten zu planen. Die Planung erfolgt nach DIN EN 54.23 (unter Berücksichtigung der Normen DIN 14675 und DIN VDE 0833).
Entsprechend DIN 18040-1 gibt es noch zwei weitere Möglichkeiten, die Belange von Menschen mit entsprechenden Behinderungen zu berücksichtigen:
„durch die Bereitstellung sicherer Bereiche für den Zwischenaufenthalt nicht zur Eigenrettung fähiger Personen“
„durch betriebliche/organisatorische Vorkehrungen“
Nicht zuletzt besteht die Möglichkeit, ein s.g. Alarmierungskonzept als Bestandteil des Brandmeldekonzeptes zu erstellen und vom Betreiber unterzeichnen zu lassen.